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Zahlungsverzug & Mahnungen

Rechnungen können viel zur Klärung und Untermauerung schuldrechtlicher Ansprüche beitragen: Die Basis für das Entstehen einer Geldforderung sind sie in der Regel jedoch nicht. Das gilt grundsätzlich auch für den Eintritt des Zahlungsverzugs: Schriftliche Zahlungserinnerungen oder Mahnungen sind dafür nicht in jedem Fall erforderlich. Mehr dazu weiter unten im Abschnitt „Richtige Mahnungen schreiben“.

Materielle Grundlagen einer Geldforderung sind der zugrunde liegende Vertrag und die tatsächliche Erbringung der versprochenen Sach- oder Dienstleistung. Neben den vertraglichen Hauptleistungen (z. B. Art, Menge oder Umfang der gelieferten Ware oder Umfang und Art der Dienstleistung sowie Höhe und Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises oder des Honorars) werden üblicherweise auch die Liefer- und Zahlungsbedingungen im Vertrag geregelt.

Fehlt eine ausdrückliche Einigung über die gegenseitigen Verpflichtungen bei der Vertragserfüllung, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zwischen Kaufleuten greifen die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die nachträgliche Angabe von Liefer- und Zahlungsbedingungen auf der Rechnung ist möglich: Weichen die Konditionen zugunsten des Rechnungsstellers von den gesetzlichen Bestimmungen ab, werden sie aber erst wirksam, wenn der Empfänger …

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Unterscheidung: Fälligkeit und Verzug

Für einen professionellen Umgang mit offenen Forderungen ist Klarheit über den Unterschied zwischen der Fälligkeit einer Geldforderung und dem Eintritt des Zahlungsverzugs unverzichtbar.

Hintergrund: Eine Rechnung stellt faktisch die Aufforderung dar, eine bereits entstandene Geldforderung zu bezahlen (= Zahlungsaufforderung):

Auf den Eintritt des Verzugs können (und sollten!) Sie mit Ihrer Rechnung gezielt Einfluss nehmen. Sie können sich auf diese Weise das vermeintlich erforderliche mehrstufige Mahnverfahren ganz oder teilweise sparen. Mehr dazu weiter unten.

Zuvor jedoch noch einige Informationen zur Fälligkeit von Geldforderungen:

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Fälligkeit? Aber subito!

Wann genau eine Geldforderung fällig ist, hängt von der Vertragsart oder dem im Vertrag ausdrücklich geregelten Erfüllungszeitpunkt ab. Grundsätzlich sind Vergütungen gemäß § 271 BGB sofort bei Vertragsschluss oder Leistungserbringung fällig. Für einzelne Vertragsarten konkretisiert das BGB den Fälligkeitszeitpunkt. Bei den drei wichtigsten Vertragsarten gelten folgende Grundsätze:

Einzelvertraglich dürfen die Beteiligten selbstverständlich andere Vereinbarungen treffen. In der Praxis werden die meisten Rechnungen …

Daher sind Rechnungen im Normalfall sofort fällig. Falls Sie dem Empfänger einen späteren Fälligkeitszeitpunkt anbieten, verschiebt sich der Zeitpunkt des Zahlungsverzugs entsprechend. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass der Zeitpunkt eindeutig bestimmt ist – am besten taggenau „nach dem Kalender“ (z. B. „Zahlbar bis spätestens 30.09.2016“).

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Skonto? Si, pronto!

Die Vertragspartner dürfen den Fälligkeitstermin grundsätzlich frei aushandeln. Wird ein anderer Zeitpunkt als die sofortige Bezahlung vereinbart, entsteht ein abweichendes „Zahlungsziel“. Obwohl die meisten Rechnungen sofort fällig sind, gewähren viele Unternehmen einen solchen Zahlungsaufschub. Weit verbreitet sind zum Beispiel Bar- oder Schnellzahlerrabatte (= „Skonto“).

Ein solcher Lieferantenkredit wird von vielen Kunden erwartet und stellt ein gutes Verkaufsargument dar: Skonto-Angebote sollen dafür sorgen, die letzten Vorbehalte gegenüber einem Vertragsschluss auszuräumen. Dass professionelle Anbieter den Nachlass von vornherein in ihre Angebotspreise einkalkuliert haben, ändert daran nichts – oder ist ein weiteres Argument für Interessenten, hartnäckig auf Skonto zu bestehen.

Bietet der Rechnungsaussteller einen Bar- oder Schnellzahlerrabatt an (z. B. „2 % Skonto bei Zahlung bis zum 30.09.2016“), verschiebt sich der Fälligkeits-Zeitpunkt nach hinten. Der Zahlungsverzug tritt entsprechend später ein.

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Zahlungsverzug? Nach 30 Tagen!

Was viele Selbstständige und Unternehmer nicht wissen: Um einen Kunden in Zahlungsverzug zu setzen, ist vielfach gar keine Mahnung erforderlich! Sofern Sie eine ordentliche Rechnung geschickt haben, können Sie bei Geschäftskunden bereits nach einem Monat kurzerhand das gerichtliche Mahnverfahren einleiten! Hintergrund ist die Verzugsautomatik, die seit einigen Jahren in § 286 BGB verankert ist. Dort heißt es:

„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.“

Das Zustellen einer ordnungsgemäßen Rechnung macht ein separates Mahnschreiben also komplett überflüssig!

Wichtig: Gegenüber Privatleuten (= Verbrauchern) greift diese Bestimmung nur, wenn Sie auf Ihrer Rechnung ausdrücklich auf die Verzugsautomatik hingewiesen haben. Anderenfalls ist ein separates Mahnschreiben erforderlich, um säumige Schuldner in Verzug zu setzen.

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Verzugsautomatik nutzen!

Ein positiv formulierter Standardhinweis auf Ihren Ausgangsrechnungen könnte zum Beispiel so aussehen:

„Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Um allen Beteiligten unnötige Kosten zu ersparen, verzichten wir auf ein mehrstufiges Mahnverfahren. Falls Sie diese Rechnung nicht innerhalb der nächsten 30 Tage begleichen, geraten Sie automatisch in Zahlungsverzug. Rechtsgrundlage ist § 286 BGB. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von zurzeit 8,17 % p.a. Für Verbraucher gilt der Verzugszinssatz von 4,17 % p.a. Außerdem tragen Sie alle Kosten eines eventuell folgenden gerichtlichen Mahnverfahrens. Falls Sie Zahlungsverzögerungen absehen können, setzen Sie sich daher bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.“

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Richtige Mahnungen schreiben

Der unmissverständliche Hinweis auf den Eintritt des Zahlungsverzugs muss nicht zu Rambo-Manieren führen: Ob, in welcher Form und wie oft Sie Kunden anschließend trotzdem noch auf ausstehende Zahlungen hinweisen, bleibt Ihnen überlassen.

Ob Sie Ihre Mahnschreiben als „Zahlungserinnerung“ oder „Mahnung“ bezeichnen, steht Ihnen ebenfalls frei. Verzichten Sie aber nach Möglichkeit auf eine Nummerierung: Die Überschrift „1. Mahnung“ könnte den Empfänger dazu verleiten, mit der Zahlung noch bis zum Eintreffen einer zweiten oder dritten Mahnung zu warten. Es soll sogar Gerichte geben, die diesem „Missverständnis“ recht gegeben haben. Wichtig ist außerdem, dass Sie deutlich machen, auf welche Rechnung genau sich die Mahnung bezieht (Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, offener Rechnungsbetrag).

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Mahngebühren, Verzugszinsen und Mahnpauschale

Sofern ein Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, dürfen Sie Mahngebühren und Verzugszinsen auf Ihre Geldforderung aufschlagen:

Praxistipp: Mit dem Online-„Zinsrechner für Verzugszinsen“ ist die Berechnung schnell erledigt. Sie brauchen nur den Rechnungsbetrag und den Verzugszeitraum einzugeben, die Art des Geschäfts (Verbraucher- oder Handelsgeschäft) auszuwählen und auf „Absenden“ zu klicken:

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Übersicht: Von der Rechnung zum gerichtlichen Mahnverfahren


Übersicht Rechnung Fälligkeit Zahlungsverzug Mahnung

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Gerichtliches Mahnverfahren

Greift die Verzugsautomatik oder zahlt Ihr Kunde trotz ausdrücklicher Zahlungsaufforderung nicht, können Sie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die Kosten gehen zulasten des Schuldners – müssen jedoch vom Gläubiger ausgelegt werden. Die Gerichtsgebühren für den Erlass eines Mahnbescheids richten sich nach der Höhe der Forderungssumme. Sie beginnen bei 32 Euro (Forderungen bis 1.000 Euro) und reichen über 120 Euro (Forderungen bis 10.000 Euro) bis hin zu 1.800 Euro (für Forderungen bis zu 500.000 Euro). Eine detaillierte Übersicht bietet die Seite „Mahn- und Zwangsvollstreckungskosten“ von Mahnung-Online.de. Dort finden Sie auch Angaben über die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Das gerichtliche Mahnverfahrens besteht aus folgenden Etappen:

Am Ende des gerichtlichen Mahnverfahrens haben Sie einen gerichtlichen Anspruch („Titel“), den Sie mit Unterstützung eines Gerichtsvollziehers durchsetzen können. Dazu kommt es oft aber gar nicht: Vielfach sorgt bereits die Ankündigung des gerichtlichen Mahnbescheids dafür, dass Schuldner kooperieren.

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